Übertragener Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule
Die in geregelten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
