7. Teil
Aufsicht
Aufsicht über die Feuerwehren und Feuerwehrverbände
(1) Die Aufsicht über die Feuerwehrverbände, Freiwilligen Feuerwehren als Körperschaften öffentlichen Rechts und die Betriebsfeuerwehren übt die Landesregierung dahingehend aus, dass diese bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze, Verordnungen, die Wahlordnung und die Dienstordnung nicht verletzen, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten und die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit zu unterrichten, insbesondere zu den Sitzungen der Organe einen Vertreter zu entsenden und im einzelnen Fall die Mitteilung von Beschlüssen und die Vorlage der Unterlagen für deren Zustandekommen zu verlangen. Beschlüsse, die gegen Rechtsnormen verstoßen oder die Erfüllung von Aufgaben der Feuerwehren gefährden, sind mit Bescheid aufzuheben.
(2) Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten oder Verlust der Wählbarkeit hat die Landesregierung
1. den Feuerwehrkommandanten oder den Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Freiwilligen Feuerwehr sowie den Abschnittsfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Bereichsfeuerwehrkommandanten,
2. den Bereichsfeuerwehrkommandanten oder den Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten oder
3. den Landesfeuerwehrkommandanten oder den Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter
mit Bescheid aus der Funktion zu entlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit binnen zwei Monaten zu entscheiden. Innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der Entlassung aus der Funktion ist eine Wahlversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen, wobei eine Kandidatur durch die entlassene Person ausgeschlossen ist. Die Mitgliedschaft zur Feuerwehr wird dadurch nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 79/2026
