Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für:

1. Förderungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes im Namen des Landes gewährt werden;

2. Förderungen, die im Rahmen der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden;

3. Förderungen im Auftrag des Landes, die von vom Land verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, abgewickelt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1. Gesellschafterzuschüsse gemäß in Verbindung mit Abs. 4 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012;

2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung;

3. Zahlungen im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.