Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für:
1. Förderungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes im Namen des Landes gewährt werden;
2. Förderungen, die im Rahmen der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden;
3. Förderungen im Auftrag des Landes, die von vom Land verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, abgewickelt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. Gesellschafterzuschüsse gemäß in Verbindung mit Abs. 4 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012;
2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung;
3. Zahlungen im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
