Förderungen
(1) Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Mitgliedsbeiträge, das sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
2. Spenden, das sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
3. Jubiläumsgelder, das sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
4. Direkte Förderungen, das sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
5. Zuwendungen mit Sozial -oder Familienleistungscharakter, das sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
6. Entschädigungen, das sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes geleistet werden;
7. Zahlungen an Intermediäre, das sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen an Dritte weitergeben und die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung in Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinne des § 3 TDBG 2012.
(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
