Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit 28. August 2025 in Kraft.
(2) Die Verpflichtungen dieses Gesetzes betreffend Leistungen gemäß und 2 sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.
