Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
3. den Bestimmungen der bis 16 zuwiderhandelt;
4. die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach und 21 verletzt;
5. der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr () nicht nachkommt;
6. gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen () verstößt;
7. im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung () nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung () verletzt;
8. es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen ().
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
