Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

3. den Bestimmungen der bis 16 zuwiderhandelt;

4. die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach und 21 verletzt;

5. der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr () nicht nachkommt;

6. gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen () verstößt;

7. im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung () nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung () verletzt;

8. es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen ().

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013