Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Allgemeine Pflichten

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was die Ausbreitung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr begünstigt sowie deren Bekämpfung erschwert.