Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Voraussetzungen und Fristen

. (1) Der Abzugsverpflichtete gemäß hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen (Steuerreportings) gemäß für abgeschlossene Kalenderjahre auszustellen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schuldner von Einkünften gemäß ; diese Einkünfte sind im Steuerreporting der depotführenden bzw. auszahlenden Stellen zu berücksichtigen.

(2) Ein Steuerreporting gemäß dieser Verordnung ist nur für gemäß unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen.

(3) Das Steuerreporting ist bis zum 31. März des Folgejahres bereitzustellen. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen hat eine Ausstellung für die vergangenen fünf Kalenderjahre zu erfolgen. Nachträgliche Korrekturen sind auf den Steuerreportings der folgenden drei Kalenderjahre zu vermerken.