| Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind | Anrechenbare ausländische Quellensteuer | Abgeführte Kapitalertragsteuer (+) |
Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Kennzahl 860) | | | |
Einkünfte aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpapieren (§ 27 idF vor dem BBG 2011 iVm § 124b Z 185 lit. c EStG 1988) (Kennzahl 934) | | | |
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren), auf die keine ausländische Quellensteuer anrechenbar ist (Kennzahl 862) | | | |
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die ausländische Quellensteuer anrechenbar ist (Kennzahl 862) Diese Zeile kann mehrfach vorkommen, sofern Einkünfte mit unterschiedlichen Quellensteuersätzen vorliegen. | | | |
Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen) (Kennzahl 981) | | | |
Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug (Kennzahl 982) | | | |
Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen) (Kennzahl 891) | | | |
Verluste aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug (Kennzahl 895) | | | |
Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds (Kennzahl 897) | | | |
Ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds (Kennzahl 936) | | | |
In Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde (Kennzahl 897) | | | |
In den ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde (Kennzahl 936) | | | |
Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen), die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 ermittelt wurden | Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung. | | |
Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug, die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 ermittelt wurden | Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung. | | |
| | Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl 984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs nicht gekürzt werden. | |
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