Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Parteien und Beteiligte

(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013