Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach , LGBl. Nr. 57/2013 gebildeten Senat, dem als fachkundige Laienrichter ein in agrartechnischen Angelegenheiten, ein in forstlichen Angelegenheiten und ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied angehören.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013