Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eintragungsfrist

Als Eintragungsfrist ist eine Frist von acht Tagen festzusetzen, die mit einem Samstag beginnen muß. Sie darf frühestens vier Wochen nach der Kundmachung der Verordnung gemäß beginnen und muß spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt enden.