Verlautbarung des Ergebnisses
Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksbefragung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Verlautbarung des Ergebnisses
Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksbefragung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.