Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 19/2026

Die Verpflichtung zur Bereitstellung des elektronischen Beitragserklärungssystems gemäß besteht erstmals für das Beitragsjahr 2027. Eine frühere Umsetzung ist zulässig, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026