Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 19/2026
Die Verpflichtung zur Bereitstellung des elektronischen Beitragserklärungssystems gemäß besteht erstmals für das Beitragsjahr 2027. Eine frühere Umsetzung ist zulässig, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
