Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Teil

Ausübungsbestimmungen

Ausübung und Untersagung

(1) Bei Vorliegen einer gemäß vollständigen Anzeige ist die/der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.

(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht binnen vier Monaten nach Erhalt der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen.