Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fortbetriebsrecht

(1) Das Recht eine Tanzschule auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen steht zu:

1. der Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin/dem Tanzschulinhaber;

2. der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz die Tanzschule auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;

3. Kindern, Wahlkindern und Enkeln und Kindern der Wahlkinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z. 2;

4. der Insolvenzmasse;

5. einer/einem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin/Zwangsverwalter oder Zwangspächterin/Zwangspächter.

(2) Das Fortbetriebsrecht entsteht:

1. mit dem Ableben der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers;

2. in Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 mit dem Zeitpunkt, mit dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 5 Z. 1 endet;

3. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers;

4. mit der gerichtlichen Bestellung einer Zwangsverwalterin/eines Zwangsverwalters bzw. einer Zwangspächterin/eines Zwangspächters

(3) Das Fortbetriebsrecht ist der Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.

(4) Erfüllt die/der Fortbetriebsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter nicht die Voraussetzungen des so ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführer anzuzeigen.

(5) Das Fortbetriebsrecht endet:

1. mit der Einantwortung; dem Zeitpunkt der Übernahme der Tanzschule durch die Vermächtnisnehmerin/den Vermächtnisnehmer oder durch die/den auf den Todesfall Beschenkten; mit Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird;

2. mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens;

3. mit der Einstellung der Zwangsverwaltung bzw. mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.