Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wartung der elektrischen Einrichtung und Blitzschutzanlage

(1) Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch einen befugten Fachmann auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die hierüber auszustellende Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen sind der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

(2) Ergeben sich Änderungen in der elektrischen Einrichtung, so ist der Schaltplan () nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändern. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026