Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pläne

(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Genehmigung sind Antragsbeilagen gemäß und 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Über die elektrische Einrichtung der Betriebsstätte sind folgende Pläne in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:

a) ein Grundrißplan mit eingezeichneten Leitungen der gesamten elektrischen Anlage (Elektroinstallationsplan);

b) ein einpoliges Schaltschema, das folgende Angaben enthalten muß: Stromart, Nennspannung, Akkumulatorenanlage mit Lademöglichkeit und Kapazität, Bezeichnung der Stromkreise, Leiterquerschnitte und Werkstoffe, Stromverbraucher mit schematischer Angabe.

(3) Ferner ist ein Sitzplan im Maßstab 1 : 50 in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, aus dem die Anordnung der Sitzplätze sowie die Breite der Verkehrswege und der Ein- und Ausgänge entnommen werden kann.