Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Betriebsvorschriften

Sitzplan

Im Warteraum ist an gut sichtbarer Stelle ein Sitzplan über den Fassungsraum des Zuschauerraumes anzubringen, der mit dem genehmigten Sitzplan übereinstimmen muß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013