III. Abschnitt
Betriebsvorschriften
Sitzplan
Im Warteraum ist an gut sichtbarer Stelle ein Sitzplan über den Fassungsraum des Zuschauerraumes anzubringen, der mit dem genehmigten Sitzplan übereinstimmen muß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
III. Abschnitt
Betriebsvorschriften
Sitzplan
Im Warteraum ist an gut sichtbarer Stelle ein Sitzplan über den Fassungsraum des Zuschauerraumes anzubringen, der mit dem genehmigten Sitzplan übereinstimmen muß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013