Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landesregierung ist weisungsbefugt.