Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenverarbeitung

(1) Die Behörde ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten des Landesweinbaukatasters zu verarbeiten und zum Zweck der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben zu übermitteln:

1. an die zuständige Bundeskellereiinspektion zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009;

2. an die AMA zur Einbringung der Daten in das INVEKOS-System;

3. an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bezirkskammern, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können veröffentlicht werden.