Übergangsbestimmung zur Bezeichnung St. Martin
Für Fachschulen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2020 den Namenszusatz „St. Martin“ tragen, bleibt dieser weiterhin bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung zur Bezeichnung St. Martin
Für Fachschulen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2020 den Namenszusatz „St. Martin“ tragen, bleibt dieser weiterhin bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020