Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zur Bezeichnung St. Martin

Für Fachschulen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2020 den Namenszusatz „St. Martin“ tragen, bleibt dieser weiterhin bestehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020