Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

(1) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmebewerber) ist zum selbständigen Handeln in jenen Angelegenheiten befugt, in denen die Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.