13. ABSCHNITT
Verfahrensbestimmungen
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmebewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
