Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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13. ABSCHNITT

Verfahrensbestimmungen

Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmebewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.