Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirkungen der Immunitätszusage

(1) Für die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage ist Bundesrecht maßgeblich.

(2) Die Immunitätszusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.