Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausübung des Jagdrechtes in Gemeindejagden

(1) Die Jagd in jedem Gemeindejagdgebiet ist mit der aus sich ergebenden Ausnahme im Wege der freihändigen Verpachtung oder durch öffentliche Versteigerung zugunsten der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer zu verpachten.

(2) Den einzelnen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeindejagdgebiete nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015