Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten

Wahrnehmung der Rechte der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer

(1) Hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten werden die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Stadtgemeinde Graz sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015