Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anerkennung als Heilpeloid

Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:

a) dass es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,

b) dass es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind,

c) dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.