Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anerkennung als Heilquelle

Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:

a) dass sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,

b) dass das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält,

c) dass das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.