6. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Behörden; eigener Wirkungsbereich
(1) Behörde ist:
1. die Landesregierung in Verfahren nach und 18;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach ;
3. in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
