Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Behörden; eigener Wirkungsbereich

(1) Behörde ist:

1. die Landesregierung in Verfahren nach und 18;

2. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach ;

3. in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.