Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage ohne die erforderliche Bewilligung der Behörde einbaut oder wesentlich ändert ();

2. als Betreiberin/Betreiber eine neu eingebaute oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt ( );

3. als Betreiberin/Betreiber eine nicht bewilligungspflichtige Änderung einer überwachungs-bedürftigen Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt ();

4. als Betreiberin/Betreiber den Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ohne hiefür erforderliches mängelfreies Abnahmegutachten aufnimmt ();

5. als Betreiberin/Betreiber die überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren gesetzes- und bewilligungsgemäßen Zustand und ihre Betriebssicherheit überprüfen lässt ( );

6. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht die in festgelegten Prüfintervalle einhält;

7. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder die von der Inspektionsstelle als nicht betriebssicher bezeichnet wurde, nicht sofort außer Betrieb nimmt ();

8. eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Anlage entgegen zweiter Satz wieder in Betrieb nimmt;

9. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde nach untersagt oder die von der Behörde nach gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung oder der Sperre wieder in Betrieb nimmt;

10. als Betreiberin/Betreiber eine Hebeanlage stilllegt, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zum Betrieb der Anlage besteht ();

11. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage die sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) nicht gemäß durchführen lässt;

12. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht für die fristgerechte Durchführung der sicherheitstechnischen Überprüfung und/oder nicht für die fristgerechte und vollständige Umsetzung der erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen gemäß sorgt;

13. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

14. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

15. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage kein Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch samt den erforderlichen Unterlagen führt oder nicht die erforderlichen Eintragungen vornimmt ();

16. unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch vornimmt;

17. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach oder nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

18. als Beauftragte/Beauftragter nach den Verpflichtungen nach den , 12 oder 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

19. als Inspektionsstelle den Verpflichtungen nach den und 5, 8 Abs. 3 bis 7, 14 Abs. 6, 15 Abs. 3 nicht nachkommt oder den Verpflichtungen nach nicht entspricht;

20. als Inspektionsstelle ein Zeugnis gemäß ohne Vorliegen der Voraussetzungen ausstellt;

21. Überprüfungen an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen durchführt, ohne gemäß als Inspektionsstelle bestellt zu sein;

22. als Inspektionsstelle Überprüfungen durchführt, obwohl die Bestellung gemäß widerrufen wurde;

23. als Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter trotz Entzugs des Zeugnisses nach die Tätigkeit weiter ausübt;

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis Z. 14 sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 15 bis Z. 23 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.