Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023