Rückzahlung von Beiträgen
Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß § 66 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 aufgelöst oder wird der öffentlich-rechtliche Bedienstete entlassen, so sind über Antrag der Gemeinde die für den betreffenden Bediensteten entrichteten Beiträge nach und die nach entrichteten Pensionsbeiträge bis zur Höhe des von der Gemeinde gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
