Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991