Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I (zu LGBl. Nr. 13/1988)

Die Bezüge und Auslagenersätze nach , 4 und 6 sowie die Ruhebezugsansprüche nach bemessen sich in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 nach den Ansätzen des Jahres 1987.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1988