Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der § 1a, , , , , 2, 4 und 5, , , ,  bis 43 und sinngemäß anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten des St. PG 2009 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 100/2025