(1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die und 25 b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung gilt der Bezug nach .
2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung.
(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009
