Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I (zu LGBl. Nr. 15/1994)

Die Bezüge und Auslagenersätze nach den , 4 und 6 sowie die Ruhebezüge nach den und 30 Abs. 2 bemessen sich für das Jahr 1994 nach den Ansätzen des Jahres 1993. Allfällige Erhöhungen ab 1. Jänner 1995 sind auf der Basis der Bezüge 1993 zu berechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/1994