Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013