Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenverarbeitung

Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Verfahrensführung, der Prüfung der Erhaltungspflicht des geschützten Baumbestandes und des Nachweises einer bereits vorgenommenen Pflanzung oder des Aufkommens eines natürlichen Baumbestandes sowie zur Zwecken der Kontrolle der in der Ausnahmebewilligung getroffenen Anordnungen, Befristungen oder Auflagen insbesondere folgende personenbezogenen Datenarten zu verarbeiten:

1. von den Grundeigentümern: Grundstücksdaten, Daten über die Eigentumsverhältnisse, Bescheiddaten, Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;

2. von den Bestandnehmern oder sonst Verfügungsberechtigten: Bescheiddaten, Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2021