(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Agrarbehörde.
(2) Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen den Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes 1950.
(3) Bescheide, die dem und nicht entsprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG).
(4) Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
