Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Nach den und , LGBl. Nr. 94/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2015, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen/ Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach oder dieser Verordnung.

(2) Nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 35/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.