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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 16/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 74/2019, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Einleitung

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie Genehmigung von Zuchtprogrammen

Zuchtpopulation einer Rasse

Prüfeinsatz

Ausreichende eigene Zuchtpopulation

Anforderungen an Personal von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

3. Abschnitt Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

Jahresbericht

4. Abschnitt Besamungswesen, Embryotransfer

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin/zum Besamungstechniker

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin/zum Eigenbestandsbesamer

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 12 EU-Recht

Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

Außerkrafttreten

Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen nach

Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen nach

Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen nach

Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker nach

Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer nach

1. Abschnitt

Einleitung

Allgemeines

(1) Die Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß .

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 sowie dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

(3) Sofern nichts Anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

1. eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens: die in ihrem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten Tiere;

2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß , die keine Zuchttiere sind;

3. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.

2. Abschnitt

Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie Genehmigung von Zuchtprogrammen

Zuchtpopulation einer Rasse

(1) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat zum Nachweis der Erfüllung der Vorgabe gemäß Anhang I Teil 1 A Z 4 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm seine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende und im Falle der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen eigene Zuchtpopulation () wie folgt anzugeben:

1. Anzahl der Zuchtbetriebe,

2. Anzahl der Tiere gesamt,

3. Anzahl der Tiere nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm gegliedert nach Tieren in Abteilungen (Hauptabteilung, zusätzliche Abteilungen) und Klassen sowie nach Geschlecht,

4. Anzahl der Tiere in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm,

5. Ausreichende eigene Zuchtpopulation gemäß .

(2) Weiters hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anzugeben, ob und wenn ja in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

Prüfeinsatz

Sofern Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mindestens festzulegen, welche Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation für den Prüfeinsatz vorgesehen sind.

Ausreichende eigene Zuchtpopulation

(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens 10 weibliche und 2 männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.

(2) Im Falle von Hybridzuchtschweinen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Art. 2 Z 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die in Abs. 1 genannten Werte erreichen muss.

Anforderungen an Personal von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss

1. eines Studiums an der Universität für Bodenkultur in den Fachrichtungen Agrarwissenschaften, Pferdewissenschaften oder Nutztierwissenschaften;

2. des Studiums an der Veterinärmedizinischen Universität;

3. einer Höheren Bundeslehranstalt, Fachrichtung Landwirtschaft, oder

4. einer mit Z 1 bis 3 vergleichbaren Ausbildung

nachzuweisen.

Die fachliche Eignung ist auch gegeben, wenn aus anderen Gründen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung der für die Zucht verantwortlichen Person angenommen werden kann.

3. Abschnitt

Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

Jahresbericht

(1) Der Jahresbericht gemäß über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.

(2) Der Jahresbericht hat sich für nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2019 anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen auf die Durchführung aller genehmigten Zuchtprogramme in ihren jeweiligen gesamten räumlichen Tätigkeitsbereichen zu beziehen und je Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:

1. Entwicklung der Anzahl von Zuchtbetrieben und der Anzahl von Tieren gesamt sowie nach Geschlecht in der Hauptabteilung (ggf. bezogen auf verschiedene Klassen) und in etwaigen zusätzlichen Abteilungen des Zuchtbuches; bei Equiden zusätzlich Angaben zur Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen sowie Anzahl der lebend geborenen und Anzahl der davon in das Zuchtbuch eingetragenen Fohlen;

2. Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen;

3. Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der eigenen Zuchtpopulation in den Merkmalen, bei denen gemäß Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung durchgeführt wird;

4. Übersicht über die genetischen Trends bei der eigenen Zuchtpopulation in den Merkmalen, bei denen gemäß Zuchtprogramm eine Zuchtwertschätzung durchgeführt wird;

5. im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen: Angabe der Tiere, für die im Jahresberichtszeitraum der Prüfeinsatz abgeschlossen worden ist, und Angabe der Anzahl der im Rahmen des Prüfeinsatzes eingesetzten Spermaportionen;

6. Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten.

(3) Für alle in der Steiermark auf der Basis des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 sonst tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen hat der Jahresbericht hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Steiermark die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 zu enthalten.

4. Abschnitt

Besamungswesen, Embryotransfer

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den , und haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Person sowie die sonstigen nach berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin/zum Besamungstechniker

(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin/zum Besamungstechniker gemäß gilt

1. eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin/zum Tierarzt nach dem Tierärztegesetz oder

2. ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin/eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

1. Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung;

2. Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz;

3. Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane;

4. Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik;

5. Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und

6. einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

1. Rinder: 135 Stunden;

2. Schweine: 60 Stunden;

3. Schafe und Ziegen: 135 Stunden;

4. Equiden: 135 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin/Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin/ein Tierarzt sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin/der Kandidat nachzuweisen, dass sie/er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen/Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie/er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin/des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinne des .

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin/zum Eigenbestandsbesamer

Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin/zum Eigenbestandsbesamer gilt mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

1. Die Lehrinhalte gemäß sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen/ Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.

2. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

a) Rinder: 24 Stunden;

b) Schweine: 12 Stunden;

c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden;

d) Equiden: 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten.

3. Die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter oder einer/einem von dieser/diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.

4. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinne des .

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in bzw. angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin/des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Anpassungslehrgänge oder Ergänzungsprüfungen gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.

(3) Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen/ Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß abzulegen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

EU-Recht

Durch diese Verordnungen werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109 EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1;

2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35;

3. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132;

4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36;

5. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9;

6. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatenangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S.1;

7. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.

Übergangsbestimmungen

(1) Nach den und , LGBl. Nr. 94/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2015, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen/ Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach oder dieser Verordnung.

(2) Nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 35/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Februar 2021, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 94/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2015, außer Kraft.

Anlage 1

Inhalte von Belegscheinen nach

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden

Vatertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Betrieb der Halterin/ des Halters des Vatertieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/

des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Betrieb der Halterin/ des Halters des belegten Tieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Sprungtag

Datum

Datum

belegtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Schweine

Vatertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Betrieb der Halterin/ des Halters des Vatertieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/

des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Betrieb der Halterin/ des Halters des belegten Tieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/

des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Sprungtag

Datum

Datum

belegtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Anlage 2

Inhalte von Besamungsscheinen nach

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden

Spendertier

Identifizierungsdaten und das Entnahmedatum (Chargennummer) des Samens, wenn vorhanden

Identifizierungsdaten und das Entnahmedatum (Chargennummer) des Samens, wenn vorhanden

Betrieb der Halterin/des Halters des besamten Tieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/

des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Besamungstag

Datum

Datum

besamtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Besamerin/Besamer

(befugte Anwenderin/ befugter Anwender)

Name

Name

Anschrift

Anschrift

 

Besamerinnen-/Besamer-Nummer, falls vorhanden

Schweine

Spendertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Betrieb der Halterin/des Halters des besamten Tieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/

des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Sprungtag

Datum

Datum

besamtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Besamerin/Besamer

(befugte Anwenderin/ befugter Anwender)

Name

Name

Anschrift

Anschrift

 

Besamerinnen-/Besamer- Nummer, falls vorhanden

Anlage 3

Inhalte von Embryoübertragungsscheinen nach

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden

Spendertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Gewinnungstag

Datum

Datum

Betrieb der Halterin/ des Halters des Empfängertieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Übertragungstag

Datum

Datum

Empfängertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Embryo-Überträgerin/ Embryo-Überträger

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Tierärztenummer

Tierärztenummer

Schweine

Spendertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

 

Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Gewinnungstag

Datum

Datum

Betrieb der Halterin/ des Halters des Empfängertieres

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Name der Betreiberin/ des Betreibers

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer

LFBIS-Nummer

Übertragungstag

Datum

Datum

Empfängertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

 

Embryo-Überträgerin/ Embryo-Überträger

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Tierärztenummer

Tierärztenummer

Anlage 4

Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker nach

Tiere

Ausbildungseinrichtungen

Rinder

GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland

Besamungsverein Neustadt an der Aisch, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen, Meielenfeldweg 12

Schweine

Besamungsverein Neustadt an der Aisch, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Schafe und Ziegen

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Equiden

Veterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen, Gestütshof 1

Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle, Postfach 3148, D-29231 Celle

Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour- Straße 1-13, D-26121 Oldenburg

Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt

Anlage 5

Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer nach

Tiere

Ausbildungseinrichtungen

Rinder

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Museumgasse 5, A-9020 Klagenfurt am Wörthersee

GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland

Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr. Otmar Föger Straße 1, A-4921 Hohenzell

Rinderzuchtverband Erzeugergemeinschaft Vöcklabruck, Römerweg 11, A-4844 Regau

Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Kleßheim, Kleßheimerstraße 10, A-5071 Wals

GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200 Gleisdorf

LFI Tirol, Brixner Strasse 1, A-6020 Innsbruck

Besamungsverein Neustadt an der Aisch, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting & Service, Aurachsmühle 1, D-97461 Hofheim

Bayern Genetik GmbH., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut

Rinderbesamungs-Genossenschaft Memmingen e.G. Buxheimerstrasse 104, D-87700 Memmingen

Besamungsverein Nordschwaben e.V. Ensbachstraße 17, D-89420 Hochstätt

Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere, Hechenwanger Straße 10-12, D-86926 Greifenberg

CRV Deutschland GmbH. Rottmoos 5, D-83512 Wasserburg am Inn

Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs-/ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41, D-88518 Herbertingen

Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt), Besamungs- und ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland

Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen

Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße 110, D-27283 Verden/Aller

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

CRV Deutschland GmbH, Osterdammer Straße 47, D-49401 Damme

Qnetics GmbH, An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld

Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau

Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85, CH-3052 Zollikofen

Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen

Masterrind GmbH, Osterkrug 20, D-27283 Verden

Tiere

Ausbildungseinrichtungen

Schweine

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Museumgasse 5, A-9010 Klagenfurt

PIG Austria GmbH, Zum Satzgraben 25, A-3472 Hohenwarth

PIG Austria GmbH, Waldstraße 4, A-4641 Steinhaus

PIG Austria GmbH, Am Tieberhof 11, A-8200 Gleisdorf

Besamungsverein Neustadt an der Aisch, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

German Genetic Im Wolfer 10, D-70599 Stuttgart-Plieningen

Bayern Genetik GmbH., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut

Qnetics GmbH, An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld

Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße 15, D-36205 Sontra

Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen

Schweinebesamungsstation Weser Ems e.V., Heetbergweg 2, D-49832 Beesten

Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunter-Weser e.G., Galtener Straße 20, D-27232 Sulingen

GFS Eberstation Rohrsen, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tierzucht und Tierhaltung, Mars-la-Tour-Straße 6, D-26121 Oldenburg

Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen

Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der Wassermühle 8, D-21368 Dahlenburg-Ellringen

NOS Schweinebesamung, D-24637 Schillsdorf, Ziegelhofer Weg 4

SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion, Allmend, CH-6204 Sempach

Tiergesundheitsdienst Bayern e.V. Senator-Gerauer-Straße 23, D-85586 Poing

Tiere

Ausbildungseinrichtungen

Ziegen

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Tiergesundheitsdienst Bayern e.V. Senator-Gerauer-Straße 23, D-85586 Poing

Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein, Institut für Biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere, Austraße 10, A-4600 Wels

Equiden

Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, Schwaiganger 1, D-82441 Ohlstadt

Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24, D-35683 Dillenburg

Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Büntenweg 15, D-30559 Hannover

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.