Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in bzw. angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin/des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Anpassungslehrgänge oder Ergänzungsprüfungen gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.

(3) Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen/ Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß abzulegen.