Abschnitt 16
Strafbestimmungen
Übertretungen der Vorschriften der bis 49 werden nach den Bestimmungen des § 133 Abs. 1 des Gesetzes geahndet.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt 16
Strafbestimmungen
Übertretungen der Vorschriften der bis 49 werden nach den Bestimmungen des § 133 Abs. 1 des Gesetzes geahndet.