Abschnitt 15
Auflegen der Verordnung
Je ein Exemplar dieser Verordnung hat in jedem Gemeindeamt sowie in jedem Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmer und familieneigenen Arbeitskräfte zugänglicher Stelle dauernd aufzuliegen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt 15
Auflegen der Verordnung
Je ein Exemplar dieser Verordnung hat in jedem Gemeindeamt sowie in jedem Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmer und familieneigenen Arbeitskräfte zugänglicher Stelle dauernd aufzuliegen.