Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 15

Auflegen der Verordnung

Je ein Exemplar dieser Verordnung hat in jedem Gemeindeamt sowie in jedem Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmer und familieneigenen Arbeitskräfte zugänglicher Stelle dauernd aufzuliegen.