Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 41/2015
Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens jedoch mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015
