Übergangsbestimmungen zu der Stammfassung LGBl. Nr. 46/2007
Für Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen worden sind, gilt der in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007 sinngemäß. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007 fallen, enden spätestens am 31. Dezember 2008.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015
