Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zu der Stammfassung LGBl. Nr. 46/2007

Für Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen worden sind, gilt der in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007 sinngemäß. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007 fallen, enden spätestens am 31. Dezember 2008.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015