Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abfrage aus Registern und Datenbanken

(1) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, müssen für ihre Tätigkeit relevante Informationen durch Abfrage aus Registern und Datenbanken erheben, soweit ein Zugang gewährleistet ist und die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.

(2) Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Förderungsverfahren, der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen und der Höhe einer Förderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Endabrechnung, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben sind die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des Steiermärkischen Förderungstransparenzgesetzes 2025 berechtigt, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.

(3) Zu einem in Abs. 2 festgelegten Zweck sind die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des Steiermärkischen Förderungstransparenzgesetzes 2025 berechtigt, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung das Zentrale Melderegister abzufragen sowie Daten gemäß der förderungswerbenden Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen weiter zu verarbeiten. Die Berechtigung umfasst auch eine Verknüpfungsanfrage gemäß nach dem Kriterium des Wohnsitzes.

(4) Soweit Daten nach Abs. 2 und 3 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.