Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Einfache elektronische Einbringung

(1) In behördlichen Verfahren, die durch Landesgesetz geregelt sind, genügt für elektronisch eingebrachte Unterlagen eine einfache Ausfertigung.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde die Vorlage der benötigten Anzahl von Ausdrucken binnen angemessener Frist verlangen, wenn diese für die Durchführung des Verfahrens oder für die Zustellung eines Dokumentes aus technischen oder organisatorischen Gründen notwendig sind. Die Notwendigkeit ist von der Behörde zu begründen.

(3) Wird einem Verlangen nach Abs. 2 nicht fristgerecht nachgekommen und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.

(4) Mit einem elektronischen Anbringen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln und mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anbringen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.